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   BSG, 29.06.2021 - B 14 AS 215/20 B   

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https://dejure.org/2021,31750
BSG, 29.06.2021 - B 14 AS 215/20 B (https://dejure.org/2021,31750)
BSG, Entscheidung vom 29.06.2021 - B 14 AS 215/20 B (https://dejure.org/2021,31750)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 2021 - B 14 AS 215/20 B (https://dejure.org/2021,31750)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 14/17 R

    Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 29.06.2021 - B 14 AS 215/20 B
    Entgegen der Ansicht des Klägers liegt allein in der (unzutreffenden) Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung keine Zulassung durch das SG (stRspr; vgl nur BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - RdNr 15 mwN) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.08.2018 - L 15 AS 198/18
    Auszug aus BSG, 29.06.2021 - B 14 AS 215/20 B
    Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. März 2020 - L 15 AS 198/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  • LSG Sachsen, 10.01.2024 - L 9 KR 84/23
    Der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid des SG, dass die Berufung vom SG nicht zugelassen worden sei, kommt keine konstitutive Bedeutung zu (vgl. umgekehrt liegt allein in der (unzutreffenden) Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung keine Zulassung durch das SG: BSG, Beschluss vom 29. Juni 2021 - B 14 AS 215/20 B -, juris) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - L 15 SO 46/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vorliegend ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 344,- Euro beträgt und damit 750,- Euro nicht übersteigt, ist von der Vorinstanz nicht zugelassen worden - die Verwendung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung allein stellt keine Zulassungsentscheidung dar (vgl. Bundessozialgericht , Beschluss vom 29. Juni 2021, B 14 AS 215/20 B, Rn.6 juris) - und ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen.
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